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HundeVO Führen und Halten von Hunden
das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
Hier eine Übersicht der Verordnung zum Führen von Hunden des Landes Hessen
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003, geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2008 (Rechtsgrundlage § 71 a HSOG) enthält in ihrem § 1 Abs. 1 ein allgemeines Gebot der Rücksichtnahme.
Hunde, auch ungefährliche, sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen.
Sie dürfen nach der Änderungsverordnung außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt (§1 Abs. 1 Satz 2 HundeVO).
Gefährliche Hunde darf nur halten, wer eine Erlaubnis der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde erhalten hat (Abs. 3).
Gefährliche Hunde sind die in § 2 Abs. 1 HundeVO gelisteten Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Neu aufgenommen in die Rasseliste des § 2 Abs. 1 HundeVO wurde der Rottweiler, wobei nach § 19 Satz 2 HundeVO eine Übergangsregelung gilt. Die Gefährlichkeit eines Rottweilers wird nicht vermutet, wenn seine Haltung von der Halterin oder dem Halter bis spätestens 30. Juni 2009 schriftlich (bei der zuständigen Ordnungsbehörde) angezeigt wird. Entsprechendes gilt für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits erzeugte Nachkömmlinge.
Nicht mehr in der Liste geführt werden die Rassen Mastiff und Mastino Napoletano.
Gefährliche Hunde sind auch diejenigen, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben oder die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen und (neu aufgenommen) Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen (§ 2 Abs. 2 HundeVO).
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist nach § 3 Abs. 1 u.a. dass die Halterin oder der Halter die Sachkunde sowie eine positive Wesensprüfung für den jeweiligen Hund nachweist.
Das Dezernat I18 -Gefahrenabwehr und Ordnungsrecht- des Regierungspräsidiums Darmstadt wurde nach § 100 Abs. 4 HSOG, § 7 HundeVO von der Landesregierung bestimmt, im Benehmen mit dem Verband für das Deutschen Hundewesen e.v. und der Landestierärztekammer Hessen Standards für die Durchführung der Sachkunde- und Wesensprüfungen sowie für die Qualifikation der sachverständigen Personen oder Stellen festzulegen und die sachverständigen Personen oder Stellen zu benennen.
Diese Standards -Stand 30. Mai 2005- sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht (StAnz. I S. 2243). Die Liste der sachverständigen Personen oder Stellen wird im Dezernat I18 - Gefahrenabwehr- und Ordnungsrecht - geführt. Das Aufnahmeverfahren ist unter Abschnitt C geregelt. Dort ist auch die Qualifikation festgelegt.
Amtliche Abkürzung: HundeVO
Ausfertigungsdatum: 22.01.2003
Gültig ab: 01.01.2004
Gültig bis: 31.12.2013
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:
Fundstelle: GVBl. I 2003, 54
Gliederungs-Nr: 310-94
Gefahrenabwehrverordnung
über das Halten und Führen von Hunden
(HundeVO)
Vom 22. Januar 2003
Stand: geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1028)
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Haftpflichtversicherung HundeVO
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HundeVO-Änderung
Gefahrenabwehrverordnung
über das Halten und Führen von Hunden
(HundeVO)
Vom 22. Januar 2003
(GVBl. I S. 54),
geändert durch Verordnung vom 16.12.2008 (GVBl. I S. 1028)
Aufgrund des § 89 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), sowie aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), verordnet die
Landesregierung,
aufgrund des § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 71a Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verordnet der Minister des Innern und für Sport:
§ 1
Halten und Führen von Hunden
(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder
Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten
Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.
(2) Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund
führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name und
Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluss ist auch
die Telefonnummer anzugeben.
(3) Gefährliche Hunde darf nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde
erteilt worden ist.
(4) Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen eines bestimmten Hundes
dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für
Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
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